Art. 375, 385 Abs. 3 ZGB; § 29 Abs. 2 VormV: Entmündigung einer geistig Behinderten und Unterstellung unter elterliche Gewalt / Verschiebung der Veröffentlichung.
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Bürgerrates angefochten; diese Anfechtung ist gutzuheissen und die Wahl aufzuheben. Gleichzeitig ist der Bürgerrat anzuweisen, die Akten dem Ge- meinderat Y. zu übergeben, sofern bzw. soweit dies nicht bereits im Zusam- menhang mit dem Übergabebeschluss vom 25. Juni 1996 erfolgte, und ihn zu ersuchen, für B. einen geeigneten Beistand zu wählen. Angesichts des mit den Begriffen des nahen und tauglichen Verwandten, der Würdigung allfälli- ger Wünsche des Verbeiständeten und seiner gesamten Interessenlage ver- bundenen Ermessens macht ein neuer Entscheid für den Einsprecher durch- aus Sinn. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Bürgerrat Z. kostenpflichtig (§ 24 Abs. 2 VRG). Ferner hat er der obsiegenden Partei eine Parteientschä- digung auszurichten (§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG). (RRB, 13. August 1996) Art. 375, 385 Abs. 3 ZGB; § 29 Abs. 2 VormV: Entmündigung einer geistig Behin- derten und Unterstellung unter elterliche Gewalt / Verschiebung der Veröf- fentlichung Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 17. Juni 1996 hat der Gemeinderat A. als zuständi- ge Vormundschaftsbehörde X., geboren am 13. Juni 1978, von R. LU, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in A. (bei den Eltern), und Aufenthalt in der Son- derschule B., gestützt auf einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Y., Kinder- ärztin FMH, vom 23. Mai 1996, nach Art. 369 ZGB entmündigt und nach Art. 385 Abs. 3 ZGB unter die elterliche Gewalt von Vater und Mutter gestellt. Aus dem ärztlichen Bericht geht hervor, dass X. an einer schweren infan- tilen Zerebralparese mit schwerster geistiger Behinderung seit dem Säug- lingsalter leidet. Sie sei weder handlungs- noch beschlussfähig. B. In seinem Beschluss vom 17. Juni 1996 ersucht der Gemeinderat A. den Regierungsrat, die Veröffentlichung der Entmündigung aufzuschieben. Erwägungen: Nach Art. 375 Abs. 1 ZGB muss die Entmündigung, sobald sie rechtskräf- tig geworden ist, veröffentlicht werden. Die Unterstellung unter elterliche Gewalt vermag den Beteiligten die Publikation grundsätzlich nicht zu erspa- ren (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 8 zu Art. 385; vgl. auch Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, N 37 zu Art. 375). 162
2. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch nach Art. 375 Abs. 2 ZGB aus- nahmsweise die Verschiebung der Veröffentlichung bewilligen, solange ein Geistesschwacher oder eine Geistesschwache – dauernd – in einer Anstalt untergebracht ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
3. a) Nach § 29 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Vormund- schaftswesen (VormV) ist indessen in allgemeiner Weise vorgesehen, dass auf begründetes Begehren hin von einer Veröffentlichung Umgang genom- men werden kann. In der Lehre wird diese Möglichkeit zwar nicht ausge- schlossen, jedoch nur mit Vorbehalt bejaht: «Darüber hinaus (gemeint ist Art. 375 Abs. 2 ZGB) gewähren die Behörden die Verschiebung gelegentlich, um die Entmündigung als weniger hart erscheinen zu lassen, jedoch unter ihrer Verantwortung» (Egger, a.a.O., N 10 zu Art. 375). Nach Schnyder/Mu- rer (a.a.O., N 83 zu Art. 375) muss die ratio legis, die «Gefahrlosigkeit», er- füllt sein.
b) In ständiger Praxis macht der Regierungsrat von dieser Möglichkeit mit Zurückhaltung Gebrauch, da die Publikation der Entmündigung insbeson- dere dem Schutz des oder der Entmündigten selbst dient. Es bedarf einer nahezu an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass der oder die Ent- mündigte keine für ihn oder sie schädlichen Rechtsgeschäfte tätigen werde, bzw. ein Dritter muss ohne weiteres erkennen können, dass der oder die Entmündigte urteilsunfähig ist. In diesem Sinne lautet auch die Empfehlung der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden (VBK) vom 27. No- vember 1989: Ebensowenig erscheint der mit der Veröffentlichung bezweck- te Schutz des Mündels oder Dritter nötig, wenn sein Aussehen oder Beneh- men die Urteilsunfähigkeit für jeden Dritten offenkundig macht, oder wenn das Mündel mit Sicherheit von vorneherein für alle grösseren verpflichten- den Rechtsgeschäfte nicht urteilsfähig ist. Diese Voraussetzungen sind vor- liegend nach der Beurteilung der Vormundschaftsbehörde, gestützt auf die ärztlichen Ausführungen, erfüllt. Ferner hält sich X. weitgehend in der Son- derschule B. auf, wo sie unter Aufsicht steht. Wenn sie jeweils zuhause weilt, lassen ihr die Eltern den notwendigen Schutz und Beistand zukommen. Der Regierungsrat hat in mehreren vergleichbaren Fällen eine Verschiebung der Publikation bewilligt, so dass auch dem vorliegenden Ersuchen stattgegeben werden kann. Die Direktion des Innern stellt dem Regierungsrat entspre- chend Antrag.
c) Es handelt sich indessen nicht um einen endgültigen Verzicht auf die Veröffentlichung, sondern vielmehr um eine Verschiebung für so lange, als sich die derzeitigen Verhältnisse (insbesondere der Aufenthalt in der Son- derschule B.) nicht ändern. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Publikati- on und die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe hat die Vor- mundschaftsbehörde diese Verhältnisse in geeigneter Weise zu überwachen und allfällige Veränderungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. (RRB, 13. August 1996) 163